Der FC St. Pauli hat Strafanzeige gegen polizeiliche Einsatzleitung in Bielefeld gestellt

Nach der Partie des FC St. Pauli bei Arminia Bielefeld haben verschiedene Organisationen, darunter der FC St. Pauli, Fanladen St. Pauli und Amnesty International, das Vorgehen der Polizei in Bielefeld und während der Anreise der Fans der Braun-Weißen nach Ostwestfalen scharf kritisiert.

Der FC St. Pauli hatte daraufhin unter Federführung von Vizepräsidentin Christiane Hollander eine Anwaltskanzlei damit beauftragt, die Ereignisse juristisch zu prüfen und die Frage zu beantworten, ob das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war.

Auf Grundlage des anwaltlichen Gutachtens (folgt im weiteren Artikelverlauf), für das über 80 Gedächtnisprotokolle betroffener Fans ausgewertet worden sind, hat der FC St. Pauli Strafanzeige gegen die polizeiliche Einsatzleitung erstattet.

Für die Vereinsführung hat sich das Bild ergeben, dass die Einsatzleitung der Polizei ohne rechtliche Grundlage rund 250 St. Pauli-Fans mehrere Stunden im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme am Bielefelder Bahnhof eingekesselt hat. Auch Personen, die im ersten „Kessel“ bereits kontrolliert worden waren und ihre Personalien angegeben haben, wurden anschließend erneut eingekesselt und ohne Angabe von Gründen daran gehindert, das Spiel der Kiezkicker zu besuchen. Sie wurden bis 19 Uhr im „Kessel“ festgehalten und konnten erst dann die Rückreise nach Hamburg antreten. Es war für die Verantwortlichen des FC St. Pauli nicht ersichtlich, dass die Maßnahmen durch eine Rechtsgrundlage gedeckt waren.

„Für uns liegt hier ein klarer strafrechtlich relevanter Verstoß durch die Einsatzleitung der Polizei vor, den wir so nicht akzeptieren können. Mit der Maßnahme wollen wir auch gemeinsam mit dem Fanladen ein klares Zeichen für Fußballfans setzen, die bei Auswärtsfahrten durch polizeiliche Maßnahmen ohne ersichtlichen Grund daran gehindert werden, ihre Mannschaft zu unterstützen. Dennoch wollen wir unsere Fans ermutigen, weiter so zahlreich auswärts mitzufahren wie bisher“, erklärte Präsident Oke Göttlich.

Besonderer Dank bei der Unterstützung im gesamten Prozess gilt der Braun-Weißen Hilfe.

Hier das anwaltliche Gutachten (PDF, 335 KB)
Foto: Symbolbild…

Im Folgenden aus Zugänglichkeitsgründen der komplette Text des anwaltlichen Gutachtens aus dem PDF:

Gutachterliche Stellungnahme zum Polizeieinsatz bei einer Auswärtsfahrt von Fans des FC St. Pauli nach Bielefeld am 4.11.2018

Die nachfolgende gutachterliche Stellungnahme hat das Ziel, die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen während der Zugfahrt nach Bielefeld sowie im Bereich der Bahnhöfe Melle und Bielefeld und im Stadion zu untersuchen und ggf. zu prüfen, welche rechtlichen Schritte möglich sind.
Die Ermittlung des Sachverhalts beruht vornehmlich auf der Auswertung von 81 Gedächtnisprotokollen betroffener Personen, die den Verfasser*innen in anonymisierter Form vorliegen.
Hinzugezogen wurden im Internet zugängliche Quellen wie die Internetseiten des FC St. Pauli oder des DSC Arminia Bielefeld, ferner eine Pressemitteilung der Bundespolizei vom 4.11.2018.

Am Sonntag, den 4.11.2018 um 13.30 Uhr fand in Bielefeld das Fußballspiel der Zweiten Bundesliga Herren DSC Arminia Bielefeld gegen den FC St. Pauli statt. Es wurden ca. 2.850 Karten an Anhänger*innen des FC St. Pauli verkauft.
Gegen 6.00 Uhr morgens fanden sich am Hamburger Hauptbahnhof ca. 250-300 Personen aus der Anhängerschaft des FC St. Pauli ein, um mit dem Zug nach Bielefeld zu fahren. Es wurden normale Nahverkehrszüge benutzt. In allen Zügen befanden sich außer den Fans des FC St. Pauli jeweils auch sonstige Zugreisende sowie Fans von Arminia Bielefeld. Bis nach Osnabrück, wo der Zug um 10.23 Uhr eintraf, verlief die Fahrt unauffällig. Es gab es keine sichtbare polizeiliche Begleitung. Erst in Osnabrück stiegen Beamte der Bundespolizei zu, um die Fahrt nach Bielefeld zu begleiten.

Um ca. 11.00 Uhr kam es im Zug zu einem massiven Einsatz von Pfefferspray seitens der Beamten der Bundespolizei gegen Personen, die sich im Zug befanden. Ferner wurden Schlagstöcke gegen Zugreisende eingesetzt. Beim Halt des Zuges im Bahnhof Melle gab es weitere Pfefferspray- und Schlagstockeinsätze von Beamten der Bundespolizei gegen Zugreisende. Nach der Ankunft des Zuges in Bielefeld wurden sämtliche Zugreisende, soweit sie als Fans des FC St. Pauli kenntlich waren, auf den Bahnhofsvorplatz geleitet, wo die Polizei (Bundes- und Landespolizei) einen Kessel bildete. Es fanden Identitätsfeststellungen sowie Durchsuchungen statt. Der überwiegende Teil der Fans wurde bis ca. 19.00 Uhr festgehalten, durfte nicht ins Stadion gehen und musste mit einem Zug um 19.23 Uhr wieder nach Hamburg fahren. Der Gästeblock im Stadion, in dem die Fans des FC St. Pauli standen, wurde ab kurz nach Spielbeginn bis Spielende von Ordnungsdienst und Polizei gesperrt, so dass die Fans diesen nicht verlassen konnten.

Laut Pressemitteilung der Bundespolizei vom 4.11.20181 wurden vor Ort 18 Tatverdächtige identifiziert, gegen die Strafverfahren wegen Landfriedensbruch sowie Körperverletzung und Beleidigung eingeleitet wurden.

Dem Fanladen St. Pauli2 sind bisher nur zehn Personen bekannt, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, wobei sich die Tatvorwürfe hinsichtlich fünf von ihnen auf Handlungen nach dem Eintreffen am Bahnhof Bielefeld bezogen. Von den anderen fünf bekannten Ermittlungsverfahren haben zwei den Vorwurf des Abklebens von Videokameras im Zug zum Gegenstand, ein Verfahren den Vorwurf der Beleidigung am Bahnhof Melle und zwei weitere den Vorwurf des Landfriedensbruchs, des Widerstands und tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung „im Rahmen der Anreise auf der Strecke Osnabrück-Bielefeld (Melle)“.

Jedes polizeiliche Handeln, durch das in Rechte von Betroffenen eingegriffen wird, kann nur rechtmäßig sein, wenn es eine Rechtsgrundlage gibt, die die Polizei zu dieser Maßnahme ermächtigt. Zu den polizeilichen Aufgaben gehören einerseits Maßnahmen zur Verfolgung und Ermittlung begangener Straftaten, deren rechtliche Grundlagen in der Strafprozessordnung geregelt sind, und andererseits Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die ihre Rechtsgrundlage in den Polizeigesetzen der Länder oder des Bundes haben.

1. Einsatz von Pfefferspray und Schlagstock im Nahverkehrszug

In jedem Waggon des Zuges befanden sich jeweils 4-6 Beamte der Bundespolizei. Der Zug war überfüllt, es war sehr eng und durch die zusätzliche Anwesenheit der Polizisten war der Bewegungsspielraum äußerst gering.
Ca. 15-20 Minuten nach Abfahrt in Osnabrück eskalierte die Situation im Zug. Im zweiten Waggon des Zuges in Fahrtrichtung setzten dort anwesende Beamte der Bundespolizei Pfefferspray und Schlagstöcke ein. Einigen Personen wurde das Pfefferspray direkt ins Gesicht gesprüht, was zu heftigen Augenreizungen führte. Aber auch viele andere Fahrgäste im Waggon erlitten Hustenreizungen, Übelkeit und Atemnot. Es entstand Panik, weil es keine Möglichkeit gab, dem Reizgas zu entgehen. Lüftungsmöglichkeiten gab es im Zug nicht, die vorhandenen Fenster ließen sich regulär nicht öffnen. Die Betroffenen konnten sich nicht entfernen, weil es im Zug so eng war. Das Reizgas drang auch in die anderen Abteile ein und wurde dort wahrgenommen.

Anlass und Ablauf dieses Einsatzes werden in mehreren Gedächtnisprotokollen (GP) wie folgt geschildert:

GP 80: „Mit Einfahrt des Zuges stiegen diese (Verfasser*innen: Beamte der Bundespolizei) in alle Eingänge. Im Zug waren sowohl St. Paulianer als auch Bielefelder Fans anwesend, wodurch die Bielefelder Fans in das letzte Drittel des Zuges zusteigen mussten. Hier wurde im Anschluss der Durchgang mit 4 Beamten versperrt, so konnten die St. Pauli-Fans nicht auf die Fans von Arminia Bielefeld treffen. Jedoch bewirkte dies auch eine immense Enge im Rest des Zuges. Die Beamten standen teilweise zwischen den Fans, teilweise an den Türen. Auch kam es während der Fahrt immer wieder zu Situationen, in welchen die Beamten mitten durch die Menge durchliefen und aufgrund ihrer Helme und Schutzausrüstung die Personen zur Seite stießen. Hier gab es jedoch in keiner mir bekannten Situation Auseinandersetzungen, die über direkte Fragen nach der Notwendigkeit solcher Maßnahmen hinausgingen. Nach circa 15-20 Minuten waren laute Stimmen zu hören, die aus einem Abteil weiter kamen. Ich konnte den Grund schnell erkennen, da mir bereits die Augen zu tränen anfingen und ich ein Kratzen im Hals bekam. Nach wenigen Momenten war die Luft auch in meinem Abteil so schlecht, dass es keine andere Möglichkeit mehr gab als den Zug zu verlassen, um der ätzenden Luft zu entgehen.“

GP 2: „Auf einmal wollte der Polizist den Ausweis von dem Fan sehen, mit dem er sich unterhielt und fixierte ihn an seiner Hand. (…)Der Fan wollte verständlicherweise den Grund dafür wissen, den er nicht gesagt bekommen hat und riss seine Hand wieder los. Daraufhin wurde dieser in eine Ecke geschubst und an die Wand gedrückt. Es sah so aus, als wurde er mit dem Schlagstock an die Wand gedrückt, sicher bin ich mir aber nicht. Auf einmal mischten sich andere Fans ein und fragten, was denn los sei. Plötzlich kamen die anderen Polizisten dazu und drängten alle weg, mit dem Schlagstock und Pfefferspray im Anschlag. Da mir die Situation zu heikel wurde, ging ich ein paar Schritte nach hinten, um nicht etwas abzubekommen. Und auf einmal wurde ohne Vorwarnung Pfefferspray eingesetzt, sowie die Schlagstöcke. Hätte ich mich in diesem Moment nicht rechtzeitig umgedreht, hätte ich eine Ladung Pfefferspray mitten in mein Gesicht bekommen. So bekam ich diese an den Hinterkopf. Im weiteren Verlauf sah ich nur, wie immer wieder Pfefferspray in dem geschlossenen Zug wahllos in die Menge gesprüht wurde. Nicht nur Fußballfans bekamen etwas davon ab, sondern auch die normalen Reisenden. Wie erwähnt, waren unter diesen auch kleine Kinder.“

GP 6: „Eine Person vor mir wurde vom selbigen Polizisten aufgefordert sich auszuweisen. Der Polizist fängt an die Person an die Wand zu drücken an der ich sitze und werde zwischen der Person und der Wand eingequetscht. Ich versuche nach rechts an der Tür aufzustehen und werde von dem Polizisten nach dem Aufstehen an die Tür gedrückt. 2-3 andere Polizisten fangen an mit ihrem Pfefferspray auf Kopfhöhe wahllos zu den Personen bei den Sitzplätzen zu sprühen. Der erst beschriebene Polizist lässt von der ersten Person und mir ab dreht sich um und fängt an die Person neben mir an die andere Wand zu schubsen und der Person in die Nieren zu schlagen. Andere Personen im Zug und ich fangen an stark zu husten und Pfefferspray in dem geschlossenen Waggon.“

GP 21: „Auf einmal sprach der Polizist mit der Glatze eine Person rechts neben sich an. Ich habe nicht gehört, was der gesagt hat. Die angesprochene Person verhielt sich ruhig und sagte etwas zu einem anderen Mitreisenden. Daraufhin sagte der Polizist mit der Glatze etwas. Dann drückte der Polizist die Person, die zuvor von ihm angesprochen wurde gegen Tür und Wand im Eingangsbereich. Ich war überrascht. Stellte mich hin, um besser zu sehen, was passiert. Plötzlich versprühte ein Polizist im fahrenden Zug Pfefferspray. Sofort fingen andere Menschen an zu husten. Ich nahm meinen Schal vor Mund und Nase. Ich konnte kaum noch atmen. Mehrere Sprühstöße Pfefferspray folgten sowohl in meine Richtung als auch in die andere Richtung. Menschen wurde gezielt in die Augen gesprüht….Ich bekam keine Luft mehr. Ich hustete stark.“

GP 40: „Ich wollte gerade auf mein Handy schauen, als ein Beamter (relativ groß, mit Glatze) meinen Nebenmann (rechts) aus heiterem Himmel an die gläserne Trennwand zwischen dem Eingangsbereich und der Sitzreihe drückte. Ich habe daraufhin sofort mein Handy eingesteckt, um der Situation zu weichen. Im nächsten Moment klappte ein Beamter, der mittlerweile seinen Helm aufgezogen hatte, und sich neben seinen Kollegen stellte, sein Visier runter und drückte mich in den gegenüberliegenden Gang. Als ich mich gerade nach links umdrehen wollte, bekam ich aus ca. 1-1,5 m sofort eine Ladung Pfefferspray unangekündigt und ohne Vorwarnung ins Gesicht.“

GP 79: „Der Polizist versuchte seine Stirn an die der betroffenen Person zu drücken. Dann drückte er mit seinen Händen an den Hals der betroffenen Person und diese an die Wand. Als ich versuchte zu fragen was denn los sei bei den umstehenden Kollegen, griff einer zu Pfefferspray und sprühte vor mir Personen, die es ebenfalls wissen wollten was los sei, ins Gesicht. Wahllos. Er wirkte überfordert und sehr aufgeregt. Ständig haben sie geschrien: „Zurück“. Polizisten schlugen mit Knüppeln auf Kopfhöhe der umstehenden Personen. Wieder Pfeffer wieder Atemnot. Alle Fahrgäste husteten. Die meisten konnten nichts mehr sehen, da sie Pfeffer in die Augen bekommen hatten.“

a. Einsatz von Pfefferspray

Zu prüfen ist, ob der Einsatz von Pfefferspray in der konkreten Situation rechtmäßig war. Mögliche Zwecke des polizeilichen Einsatzes von Pfefferspray können entweder deren Einsatz zur zwangsweisen Durchsetzung einer polizeilichen Maßnahme oder der Einsatz zur Eigensicherung bzw. Selbstverteidigung sein.
Als einzig denkbare polizeiliche Maßnahme, zu deren Durchsetzung der Pfeffersprayeinsatz hier gedient haben könnte, ergibt sich aus den vorliegenden Sachverhaltsdarstellungen, dass ein Fahrgast aufgefordert wurde, sich auszuweisen, also eine Identitätsfeststellung durchgeführt werden sollte.

Die Rechtsgrundlage für Identitätsfeststellungen im Aufgabenbereich der Bundespolizei regelt § 23 BPolG. Danach darf eine Identitätsfeststellung

  1. zur Abwehr einer Gefahr
  2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
  3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  4. wenn die Person sich in (…) einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3) (…) aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
  5. zum Schutz privater Rechte.

Aus den vorliegenden Gedächtnisprotokollen ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine dieser Voraussetzungen hier gegeben war. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt für eine Gefahrenlage oder bevorstehende Straftaten erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Identitätsfeststellung zur Verfolgung bereits begangener Straftaten erfolgte.

In der Pressemitteilung der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 4.11.2018 (siehe Fußnote 1) heißt es:

„Während der Zugfahrt kam es zu gezielten Provokationen gegen die begleitenden Polizeibeamten. (…) Als die Zugbegleitkräfte der Bundespolizei die Identität der Provokateure mit Halt im Bahnhof Melle feststellen wollten, folgte eine Solidarisierung aller Beteiligten im Zug gegen die eingesetzten Beamten. Die Beamten der Bundespolizei wurden unvermittelt körperlich und mit mitgeführten PVC Stangen angegriffen…“

Nach den Angaben der Bundespolizei erfolgte die Identitätsfeststellung also aufgrund von oder jedenfalls im Zusammenhang mit Provokationen, die allerdings nicht näher beschrieben werden. Ob diese Provokationen einen Charakter hatten, der die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung begründen konnte, lässt sich daher nicht feststellen.
Von den hier bekannten Ermittlungsverfahren haben zwei den Vorwurf des Abklebens von Kameras im Zug zum Gegenstand. Dies könnte eine Identitätsfeststellung rechtfertigen.
Selbst wenn aber eine rechtliche Grundlage für eine Identitätsfeststellung vorgelegen hätte, ist fraglich, ob der Einsatz von Pfefferspray ein rechtmäßiges Mittel zur Durchsetzung diese Maßnahme ist.

Wie alle polizeilichen Maßnahmen unterliegt auch der Einsatz unmittelbaren Zwangs dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für die Bundespolizei ist dies in § 4 UZwG geregelt.
Das eingesetzte Zwangsmittel muss demnach geeignet zur Erreichung des angestrebten Zwecks sein, es muss sich um das mildeste mögliche Mittel handeln und der zu erwartende Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Kontamination eines Zugwaggons mit Pfefferspray ein geeignetes Mittel darstellt, um eine Ausweiskontrolle durchzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn tatsächlich, wie in den Gedächtnisprotokollen angegeben, das Pfefferspray zunächst direkt ins Gesicht einer Person gesprüht wurde, die überhaupt nicht Adressat einer Ausweiskontrolle war. Es liegen auch keine Angaben vor, die darauf hindeuten, dass hierdurch letztlich eine Identitätsfeststellung ermöglicht worden wäre.
Insbesondere aber bestehen Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit dieses Mittels.

Zunächst ist festzustellen, worum es sich bei Pfeffersprays handelt und welche Gefahren und Risiken hiervon ausgehen.

Pfeffersprays sind Reizstoffsprühgeräte, die zur Selbstverteidigung bzw. zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Durch ihren Einsatz sollen Personen oder Tiere auf Distanz gehalten und gegebenenfalls in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden. Hierzu wird ein gelöster Reizstoff eingesetzt, der über eine Sprühdose als Sprühnebel bzw. -strahl freigesetzt werden kann.
(…) Der Einsatz von Pfefferspray gegen Menschen kann folgende Symptome hervorrufen:

  1. Wirkung auf die Haut: Entzündungsreaktion mit intensiver Hautrötung und -schwellung; das Brennen auf der Haut kann bis zu 60 Minuten anhalten.
  2. Wirkung auf die Augen: Sofortiger Lidschluss aufgrund heftiger Schmerzen; Schwellungen und Rötung der Augenbindehaut, starker Tränenfluss und temporäre Erblindung bis zu 30 Minuten; Träger von Kontaktlinsen können erweiterte Reaktionen zeigen, weil sich zwischen der Kontaktlinse und der Hornhaut ein Reizstoffdepot entwickeln kann.
  3. Wirkung auf die Atemwege: unkontrollierte Hustenanfälle (Atemwegsreizungen), Atemnot und Sprechschwierigkeiten zwischen drei und 15 Minuten; Krämpfe im Bereich des Oberkörpers, die den Betroffenen zwingen, sich nach vorne zu krümmen…. Eine erhöhte Gefahr indirekter gesundheitlicher Folgen besteht schließlich für Asthmatiker, Allergiker und blutdrucklabile Personen bzw. bei arterieller Hypertonie.3

Der Einsatz von Pfefferspray ist somit mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Personen verbunden, die damit in Kontakt kommen. Gerade in geschlossenen Räumen ist angesichts der Gefährlichkeit von Pfefferspray große Zurückhaltung geboten. Pfefferspray ist in der Regel kein Mittel, das in geschlossenen Räumen Anwendung finden sollte.

Bei dem Einsatz in dem Zugwaggon kam erschwerend hinzu, dass es weder eine Möglichkeit gab, die Fenster zu öffnen, noch der Zug während der Fahrt verlassen werden konnte. Dadurch war es unvermeidbar, dass von den Folgen auch Unbeteiligte, gegen die sich der Einsatz nicht richten sollte, betroffen sind.
Im Verlaufe der weiteren Zugfahrt führte der Einsatz zu einer Beeinträchtigung fast aller Personen, die sich im fraglichen Waggon befanden. Darunter waren viele Personen, die überhaupt nicht zur Fanszene des FC St. Pauli gehörten, sondern lediglich den Zug nach Bielefeld nutzten. Ferner waren Kinder im Zug, denen gegenüber ein solcher Einsatz noch wesentlich gravierender ist als gegenüber Erwachsenen. Selbst andere Beamte der Bundespolizei wurden durch den Pfeffersprayeinsatz beeinträchtigt.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und gemessen an der Bedeutung stellt sich der Einsatz von Pfefferspray als unverhältnismäßig dar, wenn es dabei um die Durchsetzung einer vergleichsweise unbedeutenden Maßnahme wie einer Personalienfeststellung geht. Andere Mittel wie einfacher körperlicher Zwang und eine Durchsuchung der betreffenden Person wären geeigneter und weniger einschneidend. Stattdessen alle Passagiere eines Zuges einschließlich der eigenen Einsatzkräfte der Polizei mit Pfefferspray einzusprühen, kann nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

Eine Rechtfertigung könnte ein solcher Einsatz letztlich nur finden, wenn das Pfefferspray von den Polizeibeamten zur Eigensicherung oder Selbstverteidigung eingesetzt worden wäre.
Aus den vorliegenden Gedächtnisprotokollen geht hervor, dass sich nach dem polizeilichen Vorgehen im Zusammenhang mit der Aufforderung an einen Fan, sich auszuweisen, einige andere einmischten und nach der Begründung für das Vorgehen fragten. Die Schilderungen deuten aber nicht darauf hin, dass sich daraus eine Gefahrensituation für die Polizeibeamten ergab, die ein Vorgehen mit Pfefferspray erforderlich gemacht hätte.
Allerdings ist in der Pressemitteilung der Polizei davon die Rede, dass die Beamten körperlich und mit PVC-Stangen angegriffen wurden. Zu welchem Zeitpunkt diese Angriffe stattgefunden haben sollen, ist nicht genau angegeben, sondern es heißt dazu lediglich „Als die Zugbegleitkräfte der Bundespolizei die Identität der Provokateure mit Halt im Bahnhof Melle feststellen wollten, (…)“

Die Formulierung „mit Halt in Melle“ verstehen wir so, dass die von der Polizei geschilderten Angriffe frühestens zum Zeitpunkt des Halts in Melle stattgefunden haben sollen.
Es ergeben sich somit aus den vorliegenden Angaben keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zug Angriffe auf Polizeibeamte oder andere Ereignisse stattgefunden haben, die einen Einsatz des Pfeffersprays zum Zwecke der Eigensicherung oder Selbstverteidigung gerechtfertigt hätten.

b. Schlagstockeinsatz

Hinsichtlich des Schlagstockeinsatzes im Zug gelten die vorstehenden Erwägungen gleichermaßen. Soweit diese zur Durchsetzung einer Identitätsfeststellung erfolgen sollte, bestehen wie oben dargestellt bereits Zweifel am Vorliegen einer Rechtsgrundlage für diese Maßnahme.
Hinsichtlich der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist der Schlagstockeinsatz insoweit ein milderes Mittel, als dadurch – anders als beim Einsatz von Pfefferspray – Dritte nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Dass aber Schläge gegen Dritte, die nicht zur Vorlage ihres Ausweises aufgefordert wurden, überhaupt geeignet und erforderlich zur Durchsetzung einer Identitätsfeststellung sein sollten, ist eher fernliegend.
Zum möglichen Einsatz dieses Mittels zum Zwecke der Eigensicherung gilt das oben gesagte.
Daher war der Einsatz von Pfefferspray und Schlagstöcken im Zug gegen die Fahrgäste nicht gerechtfertigt.

2. Einsatz von Pfefferspray und Schlagstock gegen aussteigende Fahrgäste beim Zughalt auf dem Bahnhof Melle

Um ca. 11.00 Uhr hielt der Zug regulär am Bahnhof Melle. Viele der Zugreisenden wollten nun aus dem Zug aussteigen, weil ein Großteil des Zuges durch den Peffersprayeinsatz kontaminiert war. Aus dem zweiten Waggon, in dem der Pfeffersprayeinsatz begann, stiegen zunächst nur die Polizisten aus, die den Einsatz im Zug durchgeführten hatten, und stellten sich ca. 1-2 m vor dem Ausgang des Zuges auf dem Bahnsteig in einer Kette auf. Dann setzten sie gegen alle Menschen, die versuchten, aus dem Waggon auszusteigen, Pfefferspray, Faustschläge und Schlagstöcke (auch auf Kopfhöhe) ein.

GP 2: „Der Zug hielt glücklicherweise kurze Zeit später an einem Bahnhof, wo alle ausstiegen, damit sie Luft bekommen und nicht umkippen, oder ähnliches. Dies versuchte die Polizei zu verhindern, indem sie wiederholt Pfefferspray und Schlagstöcke einsetzte.“

GP 6: „Der Zug fährt im Bahnhof Melle ein und nachdem der Zug gehalten hat, öffnen die Polizisten die Tür gegenüber von mir und steigen rückwärts auf den Bahnsteig. Die Polizisten gehen 1-2 Meter von dem Zug weg und die Personen im Zug fangen an aufgrund des Pfeffersprays aus dem Zug auf den Bahnsteig zu gehen. Als die meisten Personen und ich aus dem Zug auf den Bahnsteig gegangen sind, reihen sich die Polizisten 1 Meter vor den Leuten auf und fangen erneut an mit Pfefferspray auf Kopfhöhe zu sprühen und mit dem Schlagstock auf die Personen vor ihnen zu schlagen.“

GP 17: „Kurze Zeit später hielt man im Bahnhof Melle und die Leute wollten einfach nur noch aussteigen. Die Polizei ging als erstes raus, positionierte sich vor der Tür und wollte uns nicht rauslassen. Es wurde wieder Pfeffer eingesetzt um Leute in dem Zug zu behalten. Leute, die es dennoch geschafft haben rauszukommen, wurden noch mit Knüppeln geschlagen (teilweise auf Kopfhöhe). Es gab dadurch Wunden am Kopf.“

GP 23: „Beim Moment des Ausstieges haben wir uns eine Tür weiter vom ursprünglichen Pfefferspray-Einsatz (beim Ausstieg links von uns) befunden und gesehen wie bereits beim Ausstieg der Fans an der nächsten Tür Schlagstöcke auf Rücken und Köpfe der Aussteigenden eingesetzt wurden.“

GP 79: „Als die Bahn anhielt in Melle ging die Polizei mit gezogenem Pfefferspray in der Hand rückwärts aus der Tür und stand einige Zeit vor dieser. Somit war der Ausgang versperrt und man verharrte im Pfeffernebel. Die Situation war nicht eindeutig wieder Pfeffer von der Polizei abzubekommen. Fahrgäste gingen u.a. mit erhobenen Händen aus der Bahn, die dann von der Polizei bepöbelt wurden.“

Auch in dieser Situation ist zu prüfen, ob der Einsatz von Pfefferspray sowie von Schlagstöcken rechtmäßig war. Hierzu ist wiederum zunächst festzustellen, ob der Einsatz dazu diente, eine gesetzlich zulässige polizeiliche Maßnahme durchzusetzen.

In dieser Situation ist überhaupt nicht klar, welchen Zweck das Versperren des Ausgangs gehabt haben könnte. Welche polizeilichen Maßnahmen hier durch unmittelbaren Zwang hätten durchgesetzt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. In Betracht käme hier eine Platzverweisung nach § 38 BPolG oder eine Identitätsfeststellung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG bzw. nach § 163b StPO.

In der Pressemitteilung der Bundespolizei heißt es: „Als die Zugbegleitkräfte der Bundespolizei die Identität der Provokateure beim Halt im Bahnhof Melle feststellen wollten, folgte eine Solidarisierung aller Beteiligten im Zug gegen die eingesetzten Beamten.“
Doch fragt sich, ob sich die Absicht der Identitätsfeststellung auf den Einsatz in der vorstehend beschriebenen Situation bezog. Weder äußerte einer der eingesetzten Beamten, dass er die Personalien eines der anwesenden Fahrgäste feststellen wollte noch war dies sonst ersichtlich. Identitätsfeststellungen erfolgten jedenfalls nicht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Einsatz von Pfefferspray oder Schlagstöcken irgendeinen Effekt hätte haben können, um die Identität der so behandelten Personen aufzuklären. Es fragt sich ja auch, ob die Identität aller Personen festgestellt werden sollte, die ausstiegen, oder nur von Einzelnen.

Nach den vorstehenden Schilderungen handelte es sich auch nicht um eine Situation, in der die eingesetzten Polizeibeamten in Notwehr oder zum Selbstschutz handelten. Nach den vorliegenden Protokollen gab es beim Ausstieg aus dem Zug keinen Angriff auf die Polizeibeamten. Einige der Menschen stiegen sogar mit erhobenen Händen aus.
In der Pressemitteilung der Bundespolizei heißt es: „Die Beamten der Bundespolizei wurden unvermittelt körperlich und mit mitgeführten PVC-Stangen angegriffen…“

Es ist unklar, wo und wann dieser Angriff stattgefunden haben soll. Es ist davon auszugehen, dass dies jedenfalls nicht in der Situation des Aussteigens aus dem Zug der Fall war.
Vielmehr erscheint das Vorgehen so, als wollten die Bundespolizisten in der fraglichen Situation nur verhindern, dass Menschen aus dem Zug ausstiegen, um sie dort festzuhalten. Welchen weiteren Zweck sie damit verfolgten, ist unklar. Rechtlich stellt das Verhalten, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr das Betreten zu verbieten, einen Platzverweis dar. Ein Platzverweis darf gem. § 8 BPOlG zur Abwehr einer Gefahr erfolgen.

Nach dem hier vorliegenden Material gibt es keinen Hinweis auf bevorstehende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten seitens der Personen, die den Zug verlassen wollten. Sie wollten den Zug nur deshalb verlassen, weil der gesamte Waggon aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes kontaminiert war.
Im Übrigen wäre das Festhalten im Zug auch in doppelter Hinsicht unverhältnismäßig, zum einen aufgrund der bereits bestehenden Kontamination des Zuges mit Pfefferspray, zum anderen verschlimmerte das Festhalten mittels nochmaligen Einsatzes von Pfefferspray gegenüber den ohnehin schon betroffenen Personen die bereits vorhandenen Verletzungen wie Schleimhautreizungen, tränende Augen und Atemnot.
Folglich war der Einsatz von Pfefferspray und Schlagstöcken gegen die Menschen, die aus dem Zug stiegen, rechtswidrig.

3. Geschehen am Bahnhof Bielefeld

Alle Fans des FC St. Pauli wurden von der Polizei zum Bahnausgang auf den Bahnhofsvorplatz, sog. Ostwestfalen-Platz, geleitet, wo alle Ausgänge in Richtung Stadt oder Stadion versperrt wurden, auch die Zugänge zu Läden und Toiletten. Es gab keine Möglichkeit, den Kessel zu verlassen. Alle eingekesselten Personen mussten sich Personalienkontrollen und Durchsuchungen unterziehen. Nur einige Personen durften danach den Kessel verlassen. Die meisten Personen blieben bis ca. 19.00 Uhr eingekesselt, danach mussten alle den Bahnhof Bielefeld mit einem Richtung Hamburg fahrenden Zug verlassen. Im Einzelnen schildern die Betroffenen das Geschehen wie folgt:

GP 80: „Am Bahnhof angekommen wurde die komplette Gruppe am Bahnsteig aufgestoppt. Nach kurzer Zeit wurde nun die komplette Gruppe zum Bahnaufgang geleitet und mit großer polizeilicher Präsenz auf den Ausgang rechts zum Bahnhofsvorplatz geleitet. Hierbei war ein großes Aufgebot an Polizei zu sehen, welches zügig alle Zugänge versperrte. Als alle Personen auf dem Bahnhofsvorplatz angekommen waren, zogen die Beamten auch den Zugang zu den Bahngleisen zu. Somit standen alle auf dem Bahnhofsvorplatz. Nach kurzer Zeit kam die Durchsage, dass die komplette Gruppe nicht weitergelassen wird. Hierbei war nicht klar, warum diese Entscheidung getroffen wurde. Es wurde lediglich gesagt, dass sich alle Personen einer Personenkontrolle zu unterziehen hätten. Hierbei kamen circa 20 Personen, die sich an der Personenkontrolle anstellten. Es gab eine Art Straße aus Fahrzeugen, welche am oberen Ende der Treppe mit Polizeiwagen aufgebaut war. Hier mussten sich die Personen einzeln anstellen um ihren Ausweis vorzuzeigen, im Anschluss ein Foto zu machen, ihre Taschen zu leeren und sich ggf. einer Leibesvisitation zu unterziehen. Diese Maßnahme zog sich schon bei den ersten Personen so lang hin, so dass die Erreichung des Stadions nicht mehr möglich war. Zusätzlich wurde von der Einsatzleitung gesagt, dass sie nur einen Teil der Personen gehen lassen; der andere Teil müsse auf der rechten Seite die Treppe runter, um in einen zweiten abgeschlossenen Bereich zu kommen, welcher nicht ohne polizeiliche Begleitung verlassen werden konnte. Diese Selektierung erfolgte dann nach „Augenmaß“.“

GP 9: „In Bielefeld angekommen stieg man aus, wo man zunächst vor von Polizisten versperrtem Ausgang am Bahnsteig stand. Nach wenigen Minuten wurde dieser frei gemacht und man machte sich zügig auf den Weg, um zum Stadion zu kommen. Nach wenigen Metern erreichte man den Vorplatz, wo man oben eine errichtete Polizeikette vorfand. Als die Gruppe komplett auf dem Vorplatz war, machte die Polizei hinter uns dicht und man befand sich im Polizeikessel. Nach einigen Minuten kam eine Durchsage der Polizei, wo aufgefordert wurde, sich einer Personenkontrolle zu unterziehen, wozu man sich an einer bestimmten Position einfinden sollte. Der Aufforderung kamen ein paar Personen nach, die Masse blieb allerdings ungerührt.“

GP 20: „Gegen 14.10 Uhr zeichnete sich ab, dass ein Verlassen des Kessels ohne Personalienfeststellung vermutlich nicht mehr möglich sein würde. Austreten oder die Beschaffung von Verpflegung war naturgemäß nicht möglich… Die Polizisten setzten nunmehr ihre Helme auf, zogen Mundschutz und Handschuhe an und wir wurden aufgefordert uns der Personalienkontrolle zu unterziehen.“

GP 9: „Gegen 16 oder 17 Uhr etwa begann die Polizei erneut damit Leute einzeln herauszuführen, um die Personen zu kontrollieren.“

GP 10: „Kurze Zeit nach der Durchsage mit der Zuführung formierten sich die Polizisten (Schlagstock am Unterarm einsatzbereit) und gingen in den Kessel… Die Polizisten stellen sich um uns rum und fragten, ob wir freiwillig mitkommen würden – das taten wir. Wurden dann zur Schleuse geführt.“

In Einzelfällen wurden Personen von kontrollierenden Polizisten gefragt, ob eine Belehrung gewünscht sei. Wurde dies bejaht, erfolgte daraufhin die Mitteilung, dass bei der Zuganreise mehrere Straftaten begangen worden seien, u.a. schwerer Landfriedensbruch und Körperverletzung.

GP 21: „Ich wurde von einem männlichen Polizisten abgeholt und er nahm meinen Personalausweis. Es kam noch ein weiterer Polizist hinzu. Ich sagte, dass ich dringend zur Toilette müsse. Er fragte, ob ich es noch aushalte bis die Maßnahme erfolgt sei. Ich sagte, dass es wohl ginge. Er fragte mich: „Ist Ihnen klar, weshalb wir das machen oder möchten Sie belehrt werden?“ Ich sagte, dass ich belehrt werden will. Er sagte, dass bei der Zuganreise mehrere Straftaten begangen worden sein. Darunter auch schwerer Landfriedensbruch und Körperverletzung gegen Beamte. Er sagte weiter, dass ich nichts zu befürchten habe, wenn ich nichts gemacht hätte, denn es gebe Videoaufnahmen von den Geschehnissen am Bahnhof. Er fragte den Kollegen, wie mein Name sei. Er sagte: „Trotzdem müssen Ihre Personalien aufgenommen werden und Fotos gemacht werden, um diese mit den Videoaufnahmen vom Bahnsteig zu vergleichen und zu überprüfen, ob Frau …beteiligt gewesen ist.“

Die Personen, die sich zur Kontrollstelle begaben, wurden einzeln kontrolliert, sie mussten ihren Ausweis vorzeigen, es wurde ein Foto angefertigt, sie mussten ihre Taschen leeren und sie wurden einer Leibesvisitation unterzogen. Wie die Kontrollen im Detail abliefen wird wie folgt geschildert:

GP 21: „Der Polizist, der mich belehrte, hatte ein Nummernschild in der Hand. Auf dem Nummernschild stand die Nummer 159. Er sagte, dass ich mich mit dem Rücken vor das Polizeiauto stellen soll. Ich tat dies. Er hielt die Nummer neben mich. Es wurde ein Foto von mir von einem weiteren Polizisten gemacht. Als nächstes sollte ich meine Kapuze der Jacke aufsetzen. Ich setzte sie auf. Es wurde ein weiteres Foto gemacht. Anschließend sollte ich die Kapuze und die Mütze abnehmen. Ich tat dies und es wurde noch ein Foto gemacht. Anschließend begleitete mich der Polizist, der mich belehrte zu einem anderen Polizeiauto. Dort wurde mein Personalausweis an eine Kollegin weiter gegeben. Ich wurde aufgefordert, meine Jackentaschen zu leeren und wurde gefragt, ob ich verbotene Gegenstände dabei hätte. Als Beispiel nannte der Polizist, der mich belehrte, ein Obstmesser. Ich sagte, dass ich sowas nicht dabei habe und leerte meine Taschen. Ich musste meine Sachen auf die Stufe des Polizeiautos (VW Bus) legen. Es war keine Polizistin zugegen, also bat der Polizist, der mich belehrte, seine Kollegin, die die Personalienaufnahme an dem Computer im VW Bus machte, mich zu kontrollieren. Ich folgte der Anweisung. Die Polizistin tastete mich ab. Sehr genau tastete sie meine Brüste ab. Anschließend bekam ich meine Jacke zurück und durfte diese wieder anziehen.“

Zu prüfen ist, ob die von der Polizei durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig waren.

Erster Kessel

a. Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung

Die Einrichtung des Kessels durch die Polizei stellt eine Freiheitsentziehung dar. Niemand konnte den Kessel verlassen, jedenfalls nicht, ohne dass zuvor identitätsfeststellende Maßnahmen durchgeführt wurden. Zu prüfen ist zunächst, ob diese Maßnahmen polizeirechtlichen oder strafprozessualen Charakter hatten.
Denkbar wäre es, dass die Polizei die Freiheitsentziehung durchführte, um zu verhindern, dass von den festgehaltenen Personen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen würden. Dann hätte es sich um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr nach Polizeirecht gehandelt.
Dem stehen aber die Erklärungen der Polizei entgegen. Aus der Pressemitteilung der Bundespolizei St. Augustin sowie aus den Protokollen der Betroffenen ergibt sich, dass die Polizei den Verdacht hatte, dass einige von den eingekesselten Personen auf dem Bahnhof in Melle Straftaten begangen hätten. Gegenüber einigen der kontrollierten Personen sollen Polizeibeamte ausdrücklich erklärt haben, dass die Personalien aufgenommen und Fotos gemacht würden, um diese mit den Videoaufnahmen vom Bahnsteig zu vergleichen und zu überprüfen, ob die jeweils kontrollierten Personen an der Begehung von Straftaten beteiligt gewesen seien.
Daher ist davon auszugehen, dass die Polizei die Maßnahmen zum Zweck der Verfolgung von Straftaten durchführte.
Freiheitsentziehende Maßnahmen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten sind entweder zulässig als vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) oder zum Zwecke der Identitätsfeststellung (§§ 163b, 163c StPO).
Eine vorläufige Festnahme ist entweder zulässig, wenn eine Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wurde, wenn also die Täterschaft der Person feststeht, oder wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. Beides ist hier ersichtlich nicht der Fall. Es kommt als Rechtsgrundlage für das Festhalten der Personen also nur das Festhalten zum Zwecke der Identitätsfeststellung gem. § 163b StPO in Betracht. In § 163b StPO heißt es: „Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen (…) Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“
Voraussetzung für das Festhalten einer Person ist also der Anfangsverdacht einer Straftat. Die Frage ist, ob ein solcher Anfangsverdacht bestand. Aus der Presseerklärung der Polizei sowie aus den laut Protokollen erteilten Rechtsbelehrungen ergibt sich, dass aus Sicht der Polizei kein Tatverdacht gegen alle im Zug befindlichen Personen bestand, sondern nur gegen einige von ihnen. Nach den in den Gedächtnisprotokollen festgehaltenen Erklärungen der Polizeibeamten hatte die Maßnahme gerade den Zweck, aus einer Vielzahl von Personen einzelne tatverdächtige Personen zu identifizieren. Es stellt sich daher die Frage, ob das Festhalten einer Gruppe von Personen zum Zwecke der Identitätsfeststellung erlaubt ist, wenn der Verdacht besteht, dass nur einzelne Personen aus dieser Gruppe eine Straftat begangen haben.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 2.11.2016, 1 BvR 289/15; BlockupyEntscheidung) hat für den Fall von Straftaten im Rahmen einer Versammlung zu dieser Frage entschieden:
„Nicht genügend für den Verdacht ist die bloße Teilnahme an einer Versammlung, aus der heraus durch einzelne andere oder eine Minderheit Gewalttaten begangen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 – VI ZR 37/82 -, juris, Rn. 33).“
Nach dieser Rechtsprechung wäre es grundsätzlich unzulässig, strafprozessuale Maßnahmen gegen alle Personen zu richten, die zufällig am gleichen Ort waren, an dem einzelne Personen Straftaten begangen haben.
Weiter urteilte das Bundesverfassungsgericht aber in der vorgehend zitierten Entscheidung: „Die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließt es allerdings nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart.“

Es stellt sich daher die Frage, ob die vom Bundesverfassungsgericht postulierten Grundsätze in diesem Fall zum Tragen kommen. Dann müsste von einem Gesamtauftreten einer Gruppe ausgegangen werden, das es rechtfertigt, aufgrund eines Verdachts gegen einzelne Personen aus dieser Gruppe strafprozessuale Maßnahmen gegen die gesamte Gruppe zu richten. Dies ist zu verneinen, denn schon grundsätzlich kann bei den eingekesselten Personen überhaupt nicht von einer klar identifizierbaren Gruppe gesprochen werden. Allein der Umstand, dass es sich bei allen Personen um Fans des FC St. Pauli handelte, ist nicht ausreichend.

Einige Hundert Personen wollten mit einem öffentlichen Nahverkehrszug nach Bielefeld zu einem Fußballspiel zu fahren. Die Fahrt fand mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln statt, nicht mit einem Sonderzug. Was die Betroffenen letztlich verband, war allein der Umstand, dass sie denselben Zug benutzten und dasselbe Fahrziel hatten. Dass beim Halt in Melle die Menschen aus dem Zug aussteigen wollten, lässt sich naheliegend dadurch erklären, dass dieser durch Reizgas kontaminiert war und sich die Fenster nicht öffnen ließen.

Soweit die Polizei behauptet, auf dem Bahnhof Melle seien Straftaten begangen worden, und später entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, so fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass unter den Betroffenen ein Gesamtauftreten festzustellen war, das auf eine Zurechenbarkeit des Verhaltens Einzelner auf die Gesamtheit schließen ließe.
Alleine aufgrund des Umstands, dass die Betroffenen zur Gruppe der im Zug anreisenden Fans des FC St. Pauli gehörten, lässt sich somit kein Tatverdacht gegen die Gruppe als ganze begründen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich beim überwiegenden Teil der Gruppe um Personen handelte, gegen die kein Verdacht einer Straftat bestand.
Zwar erlaubt § 163b Abs. 2 StPO auch Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gegen Unverdächtige. Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Unverdächtige sind hierfür allerdings nicht zulässig, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen (§ 163b Abs. 2, S. 2 StPO).

§ 163b StPO erlaubt freiheitsentziehende Maßnahmen sowohl gegen Verdächtige und erst recht gegen Unverdächtige zudem nur, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden darf. Der Regelfall der Identitätsfeststellung ist die Befragung der Betroffenen nach ihren Personalien und verbunden mit der Aufforderung, sich auszuweisen. Machen die Personen diese Angaben und legen Ausweispapiere vor, ist die Identitätsfeststellung damit in der Regel abgeschlossen, ohne dass es eines weiteren Festhaltens bedarf. Nur wenn die betroffene Person sich nicht ausweisen kann oder wenn z.B. Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen, ist ein weiteres Festhalten nach §163b StPO überhaupt zulässig.
Uns liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich unter den Festgehaltenen Personen befanden, die sich nicht ausweisen konnten. Es gab somit keine Rechtsgrundlage, die Personen über die Ausweiskontrolle hinaus festzuhalten.

Gemäß § 163c StPO darf eine von einer Maßnahme nach § 163b StPO betroffene Person in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden. Dies bedeutet auch, dass die Identitätsfeststellung mit größtmöglicher Beschleunigung zu erfolgen hat.
Nach den uns vorliegenden Berichten dauerte das Festhalten der Personen im ersten Kessel bereits mehrere Stunden, im Höchstfall sogar 6,5 Stunden. Auch wenn man zugesteht, dass die Kontrolle einer großen Zahl von Personen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, so überschreitet diese Zeitdauer doch das Maß des zum Zwecke der Identitätsfeststellung erforderlichen.

Schließlich darf eine Freiheitsentziehung grundsätzlich nicht ohne vorherige richterliche Anordnung stattfinden. Soll eine Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung festgehalten werden, ist sie daher unverzüglich einem Richter vorzuführen (§ 163c Abs. 1 S. 2 StPO). Hierauf darf nur verzichtet werden, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als es zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Aufgrund der von der Polizei getroffenen Vorkehrungen zum Festhalten der Personen ist davon auszugehen, dass von vornherein beabsichtigt war, diese bis zur Abfahrt des Zuges um 19.23 Uhr, also über einen Zeitraum von mehr als sechs Stunden festzuhalten. Die Einholung einer richterlichen Anordnung war daher grundsätzlich erforderlich (siehe hierzu unten).

b. Umstände der Freiheitsentziehung

Allen Personen, die sich im ersten Kessel befanden, wurde verweigert die Toilette aufzusuchen oder sich mit Getränken und/oder Essen zu versorgen, bevor die Kontrolle erfolgt war. Erst nach der Kontrolle wurde im zweiten Kessel ein Toilettengang in Begleitung eines Polizisten gestattet. Dort war es möglich einen Kiosk aufzusuchen, um Getränke und kaltes Essen (Kekse, Schokolade) zu kaufen.

GP 80: „Weiter wurde es allen Personen verweigert, auf die Toilette zu gehen oder sich zu versorgen. Hierbei wurde von der Einsatzleitung erwidert, man könne dies erst nach Beendigung der Maßnahme. Hierbei zeigte sich schnell, dass die Maßnahme der einzelnen Personen sehr lange dauerte und es vorher keine Möglichkeit gab, eine Toilette zu besuchen. Dies war vor allem für die weiblichen Beteiligten untragbar, da es auf einem von oben einsehbaren Platz nicht möglich war sich zu erleichtern. Zusätzlich gab es über den gesamten Zeitraum keine Möglichkeit für die Personen, sich Getränke zu organisieren. Auch den Mitarbeiter/innen des Fanladens wurde es untersagt, Getränke (PET Flaschen Wasser) für die Gruppe bereitzustellen, da diese ein vermeintliches Wurfgeschoss darstellen würden/könnten.“

GP 67 zum ersten Kessel: „Zu keinem Zeitpunkt wurde den festgehaltenen Personen Wasser angeboten. Der Toilettengang wurde ebenso verwehrt wie der Besuch des anliegenden Imbisses; sich außerhalb des Kessels befindliche Personen, die den festgehaltenen Personen Nahrungsmittel reichen wollten, wurden massiv von der Polizei bedrängt und teilweise an ihrem Vorhaben gehindert.“

Hinsichtlich der Behandlung von Personen während der polizeirechtlichen Freiheitsentziehung bestimmt § 37 Abs. 3 S. 2 PolG NRW: „Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.“
Diese Regelung wird im Grundsatz auch für strafprozessuale Freiheitsentziehungen anwendbar sein, zudem sich eine wortgleiche Regelung auch in § 2 Abs. 3 der Gewahrsamsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen findet, die sich auf den Polizeigewahrsam sowohl auf strafprozessualer als auch auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage bezieht.

Die über die Freiheitsentziehung hinausgehende weitere Einschränkung der Freiheit durch das Verbot, die Toilette aufzusuchen sowie sich mit Essen und Trinken zu versorgen, hat mit dem Zweck der Freiheitsentziehung nichts zu tun. Diese Verbote sind zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam nicht erforderlich und daher rechtswidrig. Dies zeigt sich bereits daran, dass nach den Berichten der Betroffenen diese Einschränkungen nur im ersten Kessel bestanden, es im zweiten Kessel also durchaus möglich war, den Personen den Zugang zu Essen und Toiletten zu gestatten.
Die Selbstversorgung mit Getränken und Essen hätte den Betroffenen daher nicht verwehrt werden dürfen.
Das Verbot, die Toilette aufzusuchen und Menschen zu zwingen, ungeschützt im Freien ihre Notdurft zu verrichten, ist schon unter dem Aspekt der Achtung der Menschenwürde rechtswidrig.

c. Vorgehen gegen Minderjährige

Unter den eingekesselten Personen befanden sich auch Minderjährige. Von den Minderjährigen wurde ebenfalls verlangt, dass sie sich kontrollieren lassen. Die Kontrolle erfolgte in gleicher Weise wie bei den Erwachsenen. Einige wurden fotografiert, wobei sie Mützen oder Kapuzen aufsetzen mussten. Die Minderjährigen wurden von Mitarbeiter*innen des Fanladens des FC St. Pauli begleitet.

GP 80: „Während der Maßnahme wurde schnell klar, dass sich auch Minderjährige unter den mitgereisten Fans befanden. Hierbei wurde in erster Instanz die Absprache getroffen, diese Personen seitlich an der Absperrung hinaus zu begleiten. Es war dabei zuerst nicht klar, ob die Minderjährigen sich der Maßnahme unterziehen müssen. Dies änderte sich dann dahingehend, dass alle Minderjährigen sich der gleichen Maßnahme zu unterziehen hatten. Es wurden die Personalien aufgenommen, ein Foto in unterschiedlichen Positionen mit einer Nummer auf einem Zettel vor der Brust gemacht, die Taschen kontrolliert und teilweise abgetastet. Dieses wurde von der Fanbetreuung bei jeder minderjährigen Person begleitet. Es zeigte sich dabei, dass es unterschiedliche Vorgehensweisen der Beamten gab. Teile der Minderjährigen wurden dabei in verschiedenen Positionen fotografiert; sie mussten Mützen und Kapuzen aufsetzen, sich zur Seite drehen oder den Kopf heben/senken. Andere wurden einmalig frontal fotografiert. Auch die Durchsuchung verlief in unterschiedlicher Intensität. Bei allen Minderjährigen Personen wurden jedoch weder die Erziehungsberechtigten hinzugezogen, noch eine genau Prüfung eingeleitet, wie diese anschließend den Heimweg antreten würden. Teile der Minderjährigen befanden sich dementsprechend nach der Maßnahme in dem zweiten abgeschlossenen Bereich bei der restlichen Gruppe, die sich der Maßnahme bereits unterzogen hatten und sich nicht vom Ort entfernen durften.“

Grundsätzlich gelten die Rechtsgrundlagen für polizeiliches Handeln in der Strafprozessordnung und im Polizeirecht ebenso gegenüber Minderjährigen wie gegenüber Erwachsenen.
Strafprozessuale Maßnahmen, wie sie im Rahmen des ersten Kessels stattgefunden haben, sind allerdings nicht zulässig gegenüber Minderjährigen unter 14 Jahren, da diese nicht strafmündig sind. Sofern sich Kinder unter 14 Jahren unter den Festgehaltenen befunden haben sollten, wären gegen diese nach Feststellung des Alters, also spätestens nach der Ausweiskontrolle, keine weiteren strafprozessualen Maßnahmen zulässig.

Eine Freiheitsentziehung nach Polizeirecht darf zur Gefahrenabwehr gegen Minderjährige unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen Erwachsene erfolgen. Allerdings besteht die Verpflichtung, umgehend die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen (§ 37 Abs. 2 S. 3 PolG NRW oder § 41 Abs. 2 S. 3 BPOlG).
Dieser Verpflichtung ist die Polizei nach den hier vorliegenden Berichten in keinem Fall nachgekommen. Jedenfalls in dieser Hinsicht war das Vorgehen daher rechtswidrig.

d. Fotografieren der festgehaltenen Personen

Da sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen alle Personen ausweisen konnten, war die Identitätsfeststellung damit abgeschlossen, so dass das Fotografieren der Betroffenen zur Identitätsfeststellung nicht mehr erforderlich war. Auf § 163b StPO konnte diese Maßnahme somit nicht gestützt werden.
Als Rechtsgrundlage für das Anfertigen von Fotos könnte weiterhin § 81b StPO in Betracht kommen. Die Vorschrift regelt die erkennungsdienstliche Behandlung zu Beweiszwecken in einem Ermittlungsverfahren oder für Zwecke des Erkennungsdienstes in zukünftigen Verfahren.
Diese Maßnahmen dürfen aber nur gegen Personen gerichtet sein, die Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren sind. Der Begriff des*der Beschuldigten ist enger zu verstehen als der Tatverdacht, wie er für Maßnahmen nach §§ 163 ff. StPO bestehen muss und setzt in der Regel die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens voraus.
Nach Angaben der Polizei wurden im Zusammenhang mit dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt insgesamt 18 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Maßnahmen nach § 81b StPO wären nur gegen Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren zulässig gewesen, für Maßnahmen gegen alle anderen betroffenen Personen bietet § 81b StPO keine Rechtsgrundlage. Solche Maßnahmen müssen auch nicht zwingend vor Ort erfolgen, sondern es besteht nach Feststellung der Identität die Möglichkeit, Beschuldigte zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu laden.

e. Durchsuchungen der festgehaltenen Personen

Nach den vorliegenden Berichten wurden ausnahmslos alle Personen durchsucht.
Da die Identität der Personen bereits festgestellt war, kommen Vorschriften, die eine Durchsuchung zum Zweck der Identitätsfeststellung erlauben, als Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
Zum Zwecke der Strafverfolgung ist eine Durchsuchung von Personen und Sachen zur Auffindung von Beweismitteln gegen Tatverdächtige zulässig (§ 102 StPO).
Wie oben bereits ausgeführt wurde, können sich unter den Betroffenen höchstens einzelne Personen befunden haben, die einer Straftat verdächtig waren.
Durchsuchungen von Unverdächtigen sind zur Auffindung von Beweismitteln nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ganz bestimmte Gegenstände bei der Person aufgefunden werden könnten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier vorlagen.
Eine Durchsuchung der Personen könnte zum Zwecke der Gefahrenabwehr gem. § 39 PolG NRW erfolgt sein. Für Maßnahmen der Bundespolizei sind die Voraussetzungen im Wesentlichen gleichlautend in § 43 BPolG geregelt.
Eine Person darf danach durchsucht werden, wenn

  1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
  3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
  4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
  5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind.

In Betracht kommt hier § 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Personen dürfen durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie gefährliche Gegenstände mit sich führen, die gem. § 43 PolG NRW sichergestellt werden dürfen.

Ob solche Tatsachen bei den durchsuchten Personen vorlagen, ist hier nicht bekannt. Jedenfalls darf die Durchsuchung nur aufgrund von bestimmten Tatsachen erfolgen.
Die Durchsuchungen könnten außerdem gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW gerechtfertigt sein bei Personen, gegen die nach Polizeirecht oder anderen Gesetzen eine Freiheitsentziehung erfolgen darf. Dies wäre nur aufgrund einer konkreten Gefahrenprognose zulässig gewesen, die bei der Mehrheit der Betroffenen vermutlich nicht gegeben war (näheres hierzu s.u.).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die polizeilichen Maßnahmen im ersten Kessel überwiegend ohne Rechtsgrundlage erfolgten. Selbst wenn eine Identitätsfeststellung zulässig gewesen wäre, so war es nicht erforderlich, die Betroffenen hierfür über mehrere Stunden festzuhalten.
Für die Anfertigung von Fotos gab es eine Rechtsgrundlage nur, soweit es sich um Personen handelte, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet war. Dies war nach den hier vorliegenden Informationen bei der Mehrzahl der Betroffenen nicht der Fall.
Die Durchsuchung der Personen war nur rechtmäßig, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Personen gefährliche Gegenstände bei sich führten. Es ist eher unwahrscheinlich, dass solche Tatsachen bezüglich aller festgehaltenen Personen vorlagen.

Zweiter Kessel

Die Einsatzleitung erklärte, dass sie auch von den Personen, die sich der Kontrolle „freiwillig“ unterzogen, nur einige in Richtung Stadion gehen lassen würde. Nach welchen Kriterien diese Auswahl erfolgen sollte, war unklar. Einige Personen durften dann nach der Kontrolle den Kessel verlassen und in Richtung Stadion gehen. Allen anderen wurde dies verwehrt und sie wurden nach der Kontrolle über eine Treppe in einen weiteren Bereich geleitet. Dort hatte die Polizei einen zweiten Kessel gebildet, in dem der überwiegende Teil der bereits kontrollierten Personen weiterhin festgehalten wurde. Gegenüber Personen, die sich in diesem zweiten Kessel befanden, wurden keine polizeilichen Maßnahmen mehr durchgeführt. Eine richterliche Überprüfung dieser Maßnahme erfolgte nicht. Die Maßnahme endete erst um ca. 19.00 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt wurden die festgehaltenen Personen zu einem Zug geleitet, der nach Hamburg fuhr.

GP 49: „Statt nach erfolgter Kontrolle sich nun relativ frei bewegen zu können, wurden wir dann in einen zweiten Polizeikessel (mit noch weniger Raum zur Bewegung) geleitet. Hier befand sich auch ein Kiosk, den wir einzeln und nur unter Polizeiaufsicht betreten durften, der Kauf alkoholischer Getränke war ebenfalls zunächst untersagt. Wer auf Toilette musste, durfte ebenfalls nur einzeln und unter Aufsicht in eines der benachbarten Imbisse bzw. Restaurants gehen, „immerhin“ sagte mir der begleitende Polizist, dass ich mir dort auch etwas zu essen und zu trinken holen könne. Gegen 18.45 Uhr (also nach ca. 6,5 Stunden) waren alle von uns kontrolliert, danach wurden wir allerdings noch bis ca. 19.30 Uhr und somit kurz vor Abfahrt des Zuges auf dem Rückweg im zweiten Kessel gefangen gehalten.“

GP 27: „Danach durfte ich nicht wie gedacht den Kessel verlassen, sondern kam direkt in den nächsten Kessel, wo wir weiterhin warten mussten. Erst jetzt, es war ca. 16 Uhr durfte ich in Begleitung eines Polizisten in einen Kiosk gehen und ein paar Getränke und Schokoriegel kaufen. Im zweiten Kessel mussten wir warten bis alle Fans kontrolliert wurden (…) Erst um 19.15 Uhr nachdem alle kontrolliert waren, wurden wir in Begleitung zum Gleis gebracht, wo wir um 19.20 Uhr den Zug Richtung Nienburg nahmen.“

Die Frage ist, ob die Freiheitsentziehung durch den zweiten Kessel rechtmäßig war. Anders als im ersten Kessel wurden keine polizeilichen Maßnahmen wie Ausweiskontrollen, Fotografieren oder Durchsuchungen mehr durchgeführt. Daher kommt eine Rechtfertigung auf Grundlage der Strafprozessordnung für diesen Kessel nicht mehr in Betracht.

In Betracht käme allenfalls eine Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
Die Voraussetzungen hierfür sind – sofern es sich um eine Maßnahme der Bundespolizei handelte – in § 39 BPolG oder bei einer Maßnahme der Landespolizei in § 35 PolG NRW geregelt. In beiden Vorschriften heißt es wortgleich, dass eine Person in Gewahrsam genommen werden darf, wenn dies „unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.“ Die Ingewahrsamnahme setzt für ihre Zulässigkeit somit die Prognose einer bevorstehenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit voraus.
Dabei erfordert die Erfüllung der Eingriffsvoraussetzungen, dass im Zeitpunkt des polizeilichen Tätigwerdens konkrete Tatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BVerfG, Beschluss vom 20.4.2017, 2 BvR 1754/14).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Eingriff in das Freiheitsgrundrecht um einen der einschneidendsten Grundrechtseingriffe überhaupt handelt. Allgemeine Vermutungen oder Spekulationen reichen zur Annahme der Gefahrenprognose nicht aus. Vielmehr müssen konkrete und auf die einzelne Person bezogene Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person zur Verhinderung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung in Gewahrsam genommen werden muss.

Die überwiegende Zahl der im ersten Kessel kontrollierten Personen wurde in dem zweiten Kessel weiterhin festgehalten. Den Unterzeichner*innen liegen die Gedächtnisprotokolle von 51 Personen vor, die angeben, nach den Kontrollmaßnahmen in einem zweiten Kessel festgehalten worden zu sein.

Diese Maßnahme wäre nur rechtmäßig, wenn individuell gegen jede dieser Personen eine entsprechende konkrete Gefahrenprognose bestanden hätte, z.B. weil eine Person identifiziert wurde, eine Straftat begangen zu haben oder weil bei ihr gefährliche Gegenstände gefunden wurden. Berücksichtigt man, dass nach den ersten Angaben der Polizei im Zusammenhang mit dem gesamten Sachverhaltskomplex insgesamt 18 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollen, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass bei allen im zweiten Kessel festgehaltenen Personen die für eine Freiheitsentziehung erforderliche konkrete Gefahrenprognose gegeben war.

Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme ist neben dem Vorliegen der Gefahrenprognose, dass die Maßnahme zur Verhinderung der bevorstehenden Gefahr unerlässlich war. Dies ist der Fall, wenn der Polizei kein milderes Mittel als die Freiheitsentziehung zur Verfügung steht.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Polizei bei einzelnen Personen davon ausgehen durfte, dass diese Straftaten begehen würden, so wäre als milderes Mittel ein Platzverweis für das Stadtgebiet Bielefeld bzw. für den Weg zum Stadion denkbar gewesen.

Da nach Spielende die Betroffenen auf freien Fuß gesetzt und zu einem Zug nach Hamburg geleitet wurden, gehen wir davon aus, dass eine mögliche Gefahr von der Polizei nur im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem aktuellen Fußballspiel gesehen wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, der ein Festhalten der Betroffenen bis zur Abfahrt des Zuges um 19.23 Uhr in Bielefeld erforderlich gemacht hätte. Als milderes Mittel hätte den Betroffenen jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden müssen, Bielefeld zu verlassen.

Eine Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG zudem grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Kann der Zweck der Freiheitsentziehung anders nicht erreicht werden, so ist es ausnahmsweise zulässig, die richterliche Entscheidung nachträglich einzuholen. Die richterliche Entscheidung ist dann aber unverzüglich nachzuholen (Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG). „Unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss.

Aufgrund der von der Polizei getroffenen Vorkehrungen zum Festhalten der Personen ist davon auszugehen, dass von vornherein beabsichtigt war, diese bis zur Abfahrt des Zuges um 19.23 Uhr, also über einen Zeitraum von mehr als sechs Stunden festzuhalten. Grundsätzlich hätte hierfür eine richterliche Anordnung eingeholt werden müssen.
Dies wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn anzunehmen war, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde (§ 36 Abs. 1 S. 2 PolG NRW).
Eine richterliche Entscheidung wäre also nur dann entbehrlich gewesen, wenn von vornherein feststand, dass ein*e Richter*in nicht schnell genug erreichbar gewesen wäre, um vor dem beabsichtigten Ende der Freiheitsentziehung, also bis ca. 19.00 Uhr, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Da die Umstände in Bielefeld, insbesondere die Erreichbarkeit einer richterlichen Eildienstes an diesem Tag nicht bekannt sind, muss die Frage derzeit offen bleiben, ob die Ingewahrsamnahme auch deshalb rechtswidrig ist, weil eine richterliche Entscheidung nicht eingeholt wurde.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die weitere Freiheitsentziehung in einem zweiten Kessel nach Abschluss der Kontrollen nur rechtmäßig wäre gegenüber Personen, bei denen konkrete Tatsachen eine Gefahrenprognose begründen konnten. Dass dies nicht nur bei einzelnen, sondern bei der Gesamtheit der festgehaltenen Personen der Fall war, halten wir – auch unter Berücksichtigung der strengen Voraussetzungen, unter denen Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht nur zulässig sind – für nicht wahrscheinlich.

4. Absperren des Gästeblocks im Stadion

Im Stadion von Arminia Bielefeld befand sich ein Großteil der Fans des FC St. Pauli (ca. Personen) im sogenannten Gästeblock. Der gesamte Gästeblock wurde von Polizei und Ordnungsdienst abgesperrt, nachdem ein Teil der Fans sich nach Beginn des Spiels in den Gastronomiebereich begeben hatte. Die Fans durften den Block während gesamten Spiels nicht verlassen.

GP 68: „Anschließend gingen wir gemeinsam in den Block und blieben dort bis ca. zu 15. Spielminute, d.h. 13.15 Uhr als mehrere hundert Fans aus Solidarität mit den Zug angereisten Fans, die unserer Auskunft nach mittlerweile am Bielefelder Hauptbahnhof angekommen waren und dort von der Polizei festgehalten wurden, den Block verließen und bis Ende der ersten Halbzeit im Bereich zwischen Ein- und Ausgang des Gästebereichs und den Toiletten und Gastronomieständen blieben. (…) Zugleich versperrten der eingesetzte Ordnungsdienst (vor dem Stehplatzbereich anwesend waren rund zwei Dutzend Ordner zumeist männliche Ordner in gelben Westen, ein weiteres Dutzend Ordner stand rechts hinter dem Zaun zum Heimbereich) und die Polizei (meinem Vernehmen nach waren dies Polizisten der Landespolizei Nordrhein-Westfalen, sie trugen dunkelgraue/anthrazitfarbene Uniformen) die Ausgänge des Gästeblocks, so dass die Gästefans diesen bis Spielende nicht verlassen konnten. Ebenfalls wurde erst jetzt ankommenden Fans der Zutritt zum Stehplatzbereich des Gästeblocks bis zum Ende der ersten Halbzeit verwehrt (…) Ein konkreter (rechtlicher) Grund für die Sperre des Gästeblocks wurde den Gästefans in meiner Anwesenheit weder vom Ordnungsdienst noch der Polizei genannt.“

GP 81: „Kurz nach Beginn der 1. Halbzeit verließen etliche Fans den Gästeblock und begaben sich in den Bereich des Stadions, wo sich Verpflegungsstände und Toiletten befinden. Einzelne Fans und kleinere Gruppen äußerten den Wunsch, das Stadiongelände komplett zu verlassen, wurden aber vom Ordnungsdienst mit Hilfe geschlossener Stadiontore daran gehindert, woraufhin einige Fans sich an uns wandten. Wir sprachen daraufhin den Ordnungsdienst an, der uns mitteilte, dass sie auf Anweisung der Polizei die Stadiontore nicht öffnen dürften. S. L. verließ daraufhin das Stadion und sprach die davor eingesetzte Polizeieinheit zwecks Klärung des Sachverhalts an. Hierbei äußerte er bereits die Bitte, die Stadiontore zu öffnen, damit die Fans, die das Stadion verlassen wollten, dies auch tun konnten. Die angesprochenen Beamten verwiesen auf den Einsatzleiter, der allerdings weder erreichbar noch vor Ort war. Nachdem einzelne Fans ihren Wunsch das Stadion zu verlassen bekräftigten, sprach S. L. die Polizisten erneut an und bekam die Antwort, dass die Tore nach der Halbzeitpause für Kleingruppen geöffnet würden. Diese Info gaben L. und P. an die wartenden Fans weiter. Allerdings wurde nach Beginn der 2. Halbzeit diese Ankündigung nicht umgesetzt. Daraufhin verließ J. P. das Stadion, um die eingesetzten Beamten zu fragen, warum die Zusage nicht umgesetzt werde. Hier gab sich eine Beamtin als zuständige Ansprechperson zu erkennen, und sagte auf Nachfrage, dass alle auf eine Entscheidung des Einsatzleiters warten würden – diese solle in den nächsten Minuten kommen. P. wartete daraufhin ca. 15 min auf dem Vorplatz und fragte zwei Mal erneut nach, die avisierte Mitteilung des Einsatzleiters blieb aber aus. Daraufhin ging er wieder ins Stadion. Erst mit dem Abpfiff wurden dann die Stadiontore geöffnet“.

Fraglich ist, auf welche Rechtsgrundlage diese Maßnahme hätte gestützt werden können.
Strafprozessuale Maßnahmen setzen voraus, dass gegen die Betroffenen der Anfangsverdacht einer Straftat bestand. Nichts spricht dafür, dass dies bei der Gesamtheit der im Gästeblock befindlichen Zuschauer*innen der Fall gewesen sein könnte.
Die Maßnahme könnte andernfalls auf eine Rechtsgrundlage aus dem polizeilichen Gefahrenabwehrrecht gestützt sein. Das Polizeigesetz nennt besondere Befugnisse, deren Voraussetzungen speziell geregelt sind. Unterfällt die Maßnahme keiner der im Gesetz genannten besonderen Befugnisse, so kann sie auf die sogenannte polizeiliche Generalklausel gestützt werden, wonach die Polizei „die notwendigen Maßnahmen treffen (kann), um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren“ (§ 8 Abs. 1 PolG NRW).

Durch die Maßnahme wurden die betroffenen Zuschauer*innen für die Dauer des Fußballspiels daran gehindert, das Stadion zu verlassen. Die Maßnahme geht damit über einen bloßen Platzverweis, der das Betreten oder den Aufenthalt an einem bestimmten Ort untersagt, hinaus. Vielmehr wurden die Betroffenen in ihrer Bewegungsfreiheit dahingehend eingeschränkt, dass sie den eng umgrenzten Bereich des Gästeblocks nicht verlassen konnten. Eine derartige Einschränkung der Bewegungsfreiheit in alle Richtungen stellt eine Freiheitsentziehung dar (BVerfG, B. v. 20.4.2017, 2 BvR 1754/14), die nur unter den bereits oben dargestellten strengen rechtlichen Voraussetzungen zulässig ist.

Dass pauschal gegen alle Zuschauer*innen aus dem Gästeblock überhaupt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zulässig gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Es sind keine Tatsachen bekannt, die darauf schließen ließen, dass von diesem Personenkreis eine Gefahr ausging.
Insbesondere aber sind die Voraussetzungen für einen polizeilichen Gewahrsam nicht erfüllt.
Dieser ist nur zulässig, wenn die Maßnahme unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
Diese Prognose muss an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten orientiert sein. Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Das Festhalten der Zuschauer*innen im Gästeblock erfolgte daher ohne Rechtsgrundlage und war somit rechtswidrig.

Hamburg, den 10.5.2019

Verfasser*innen:
Daniela Hödl (Rechtsanwältin)
Martin Klingner (Rechtsanwalt)
(Kanzlei Budapester Straße 49 in 20359 Hamburg)

  1. Bundespolizeidirektion Sankt Augustin, BPOL NRW: Bundespolizei bilanziert unruhigen Einsatzverlauf bei Fananreise zum Hbf. Bielefeld; – www.bundespolizei.de. Meldung auf presseportal.de bzw. im web.archive.org (Zurück an die entsprechende Textstelle)
  2. Der Fanladen St. Pauli arbeitet im Bereich der Fanbetreuung auf Grundlage des „Nationalen Konzept Sport und Sicherheit“ (NKSS). Der Fanladen ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe und arbeitet unter den sozialarbeiterischen Aspekten der aufsuchenden und akzeptierenden Jugendarbeit. (Zurück an die entsprechende Textstelle)
  3. Wissenschaftliche Dienste, Deutscher BT, Nr. 83/10 (24. Nov. 2010) (Zurück an die entsprechende Textstelle)
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Tabelle

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2 Rasenballsport Leipzig 10 14 - 5 9 21 WWWVU
3 Eintracht Frankfurt 10 26 - 16 10 20 UVUWW
4 Bayer 04 Leverkusen 10 21 - 16 5 17 UWUUU
5 SC Freiburg 10 13 - 11 2 17 WWVUU
6 1. FC Union Berlin 10 9 - 8 1 16 WWUVU
7 Borussia Dortmund 10 18 - 18 0 16 VWVWV
8 SV Werder Bremen 10 17 - 21 -4 15 VWUVW
9 Borussia Mönchengladbach 10 15 - 14 1 14 VWUWU
10 1. FSV Mainz 05 10 15 - 13 2 13 WVUUW
11 VfB Stuttgart 10 19 - 19 0 13 UVWUV
12 VfL Wolfsburg 10 19 - 18 1 12 WVUUW
13 FC Augsburg 10 13 - 20 -7 12 WVWUU
14 1. FC Heidenheim 10 13 - 15 -2 10 VVUVV
15 TSG 1899 Hoffenheim 10 13 - 19 -6 9 UWUVU
16 FC St. Pauli 10 7 - 12 -5 8 VVUWV
17 Holstein Kiel 10 12 - 25 -13 5 UVVWV
18 VfL Bochum 1848 10 10 - 30 -20 2 VVVVU