Der erste vom Fanrechtefonds unterstützte Fußballfan ist jetzt zu seinem Recht gekommen. Das Amtsgericht Köln gab der Klage des Anhängers von Eintracht Frankfurt gegen den 1. FC Köln statt. Der Verein hatte gegen den Fan im August 2006 ein bundesweites Stadionverbot bis zum 31.12.2009 ausgesprochen- zu Unrecht, wie das Amtsgericht Köln nun festgestellt hat.
Was dem Kläger widerfahren war, kann so jedem Fan an jedem Spieltag in jeder Stadt genauso geschehen: Zuerst besucht man vor dem Spiel noch eine Gaststätte (hier: in der Kölner Altstadt). Dann entscheidet man sich einfach in einem unglücklichen Moment zum Aufbruch ins Stadion, denn kurze Zeit später ist man sprichwörtlich „zur falschen Zeit am falschen Ort“.
Für den vom Fanrechtefonds unterstützten Kläger bedeutete dies: Er stieß auf eine Polizeikette, die ihm das Weitergehen verwehrte. Aus der Polizeikette wurde plötzlich ein Polizeikessel, in dem nunmehr insgesamt 38 Eintrachtfans festgehalten wurden. Die Beamten erklären den Fans, dass sie nun in Gewahrsam kämen, es bestehe der Verdacht, dass die Eingekesselten mit jener Gruppe identisch sei, die vorher pöbelnd durch die Straßen der Altstadt gezogen sein soll und Passanten verschreckt habe. Der spätere Kläger ist darüber sehr erregt und ruft mit seinem Handy einen Freund an, mit dem er am Stadion verabredet war. Diesem schildert er, dass er nun doch nicht ins Stadion komme, sondern den Nachmittag auf einer Polizeiwache verbringen müsse. Dabei benutzte er zur Beschreibung des Polizeieinsatzes und der ihn durchführenden Beamten Worte, die diese als Beleidigung auffassen mussten.
Gegen alle 38 Personen aus dem Kessel wird eine Anzeige wegen Landfriedensbruchs gefertigt, gegen „unseren“ Kläger eine weitere wegen Beleidigung. Der 1. FC Köln erteilt allen 38 Personen ein bundesweites Stadionverbot bis zum 31.12.2009. Kurze Zeit später stellt die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren wegen Landfriedensbruch gegen alle 38 Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Personen vor ihrer Einkesselung Straftaten begangen hatten. Wegen der Beleidigung erhält der spätere Kläger zunächst einen Strafbefehl, am Ende wird jedoch auch dieses Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt.
Während nach weiteren quälend langen Monaten der 1. FC Köln die Stadionverbote gegen die übrigen Eingekesselten aufhebt, bleibt man in einem Fall hart: Das Stadionverbot gegen den Kläger bleibt aufrecht erhalten, weil dieser sich ja schließlich eine Beleidigung von Polizeibeamten zuschulden hat kommen lassen.
Dass die einschlägigen Stadionverbots- Richtlinien des DFB für eine bloße Beleidigung von Polizeibeamten gerade kein Stadionverbot vorsieht, ficht den 1. FC Köln nicht an. Da auch bundesweit vermehrt Stadionverbote allein aufgrund von Beamtenbeleidigungen festzustellen sind, erkennt der Fanrechtefonds hierin einen Grundsatzfall. Der Fonds unterstützt die Klage auf Aufhebung des Stadionverbots.
Das Gericht bestätigte nunmehr die Rechtsauffassung des Fanrechtefonds und des Klägers, wonach allein eine Beleidigung kein Grund für ein bundesweites Stadionverbot darstelle. Es handele sich dabei nicht um eine „schwere Straftat“ nach den DFB-Richtlinien zur Vergabe von Stadionverboten. Auf das Verfahren wegen Landfriedensbruchs könne sich der FC schon deshalb nicht berufen, weil die zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachtes eingestellt habe. Der 1. FC Köln muss das Stadionverbot mit sofortiger Wirkung aufheben.
Der Fanrechtefonds ist erfreut über den Erfolg seiner ersten unterstützten Klage. Endlich hat ein Fußballfan vor Gericht Recht erhalten, endlich musste ein Fußballverein erkennen, dass die willkürliche Vergabe von Stadionverboten nach eigenem Gusto unrechtmäßig ist. Es ist zu hoffen, dass dieser Fall Signalwirkung für den deutschen Fußball hat. Auch, wenn er sich über einen viel zu langen Zeitraum hinzog und der Fan über ein Jahr zu Unrecht von allen Spielen seiner Mannschaft ausgeschlossen war.
Trotz dieses ersten Erfolges wird es noch ein langer Weg zu einem gerechten Umgang mit Stadionverboten sein. Denn das Ziel sollte vor allem ein Umdenken bei den Vereinen sein.
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